In der Veröffentlichung beim Ritzerower Landgericht aus dem Jahre 1662 lautet es: (Abdruck in „Lübeckische Stadtgüter- Ritzerau, Nusse, Behlendorf, Albsfelde,“ St. 145. Von E. F. Fehling, Lübeck, Verlag von Lübcke und Möhring, 1904)
„Und weile am heiligen Pfingststage, die jungen Leute mit öffentlichem Trommelschlagen und Sackpfeiffen zu Felde gehen, und allerhand ärgerliches Wesen führen, des folgenden morgens, wan zur Kirchen geleutet wirt, wol besoffen, jauchtzend also wieder zurücke kommen, und des nachmittags, nachdem sie vorher geldt, brot und anderes gesamblet, hinwider sich ins feldt begeben, und dieses drey, vier und mehr Tage treiben,… So sollen die Alten dergleichen ihren Kindern und gesinde, ins Künftige, keineswegs gestatten, sondern sie davon alles ernstes abhalten und sol… (folgt Strafandrohung).“
Anmerkg. Des Herrn Hofe:
„Sollte vielleicht der Herr Pfarrer sich bei einem Hohen Landgerichte über solche Gottlosigkeit und sündhaftes Gebahren beschweret haben?“